Über die sich aus den §§ 132bis135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.
... sich entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137 , soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck ...