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§ 137g - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllen. 2Dabei kann es wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. 3Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 4Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. 5Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. 6Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und Verordnungsregelungen. 7Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren zu erheben. 8Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. 9Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 10Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. 11Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. 12In der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. 13Klagen gegen die Gebührenbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen anzupassen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen bereits beantragt ist. 3Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. 4Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen Verträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der jeweils am 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Durchführung der Programme geschlossen wurden, nicht bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a ersetzt oder beendet werden; wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach § 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.
(3) 1Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. 2Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f durchgeführt wurde. 3Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht fristgerecht vorgelegt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 137g SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3299 |
aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 5 Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 32 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2426 |
aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 256 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 137g SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137g SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65c SGB V Klinische Krebsregister (vom 26.03.2024)
... Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. Leistungserbringer, die an einem nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behandlungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender Funktion ...
§ 71 SGB V Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel (vom 01.07.2020)
... zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme ( § 137g ) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f ...
§ 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung (vom 11.05.2019)
... entsprechend. Zugelassene strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge nach ...
§ 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (vom 26.03.2024)
... hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der ...
§ 266 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung (vom 20.07.2021)
... Merkmale, 3. die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich der Dauer der ...
§ 270 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben (vom 12.11.2022)
... Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen ... jedes Jahr 1. je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme an den in ...
§ 284 SGB V Sozialdaten bei den Krankenkassen (vom 26.03.2024)
... nach den §§ 266 und 267 sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, 15. die Durchführung ...
§ 295 SGB V Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen (vom 31.03.2024)
... Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f festgelegten Angaben ...
§ 407 SGB V Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 (vom 09.06.2021)
... Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und ...
Zitat in folgenden Normen
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 15 RSAV Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme (vom 01.04.2020)
... (5) Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung der Programmkosten ... wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen für jeden Versicherten, der in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschrieben ist. Schreibt sich ein ... für jedes Berichtsjahr: 1. die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm, 2. die Angabe über die Teilnahme ... Zweck der Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1 endet die Einschreibung eines Versicherten in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm 1. mit dem Tag, an dem die Zulassung ... 1. mit dem Tag, an dem die Zulassung des Programms insbesondere durch Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung endet, 2. mit dem Tag des Widerrufs der ... 1 und 2 zu bereinigen. (9) Hebt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist die Zuweisung nach Absatz 5 Satz 1 zurückzuzahlen. ...
§ 17 RSAV Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen (vom 01.04.2020)
... Absatz 6, die Kosten nach § 28q Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme entstehenden Vorhaltekosten ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... in medizinischen Versorgungszentren (§ 95), strukturierte Behandlungsprogramme (§ 137g ), Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit (§ 85 Abs. 2a) sowie ... die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung schließen, soweit ... (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme erforderlich sind. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)
G. v. 27.03.2014 BGBl. I S. 261
Artikel 1 14. SGB V-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „Zugelassene strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge nach ...
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c und 28e sowie in den Anlagen der ... Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und ...
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Krankenkassen auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach Satz 2." 10. § 137g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, 6, 11 und 12 wird jeweils die ... jedes Jahr 1. je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme an den in ...
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... (5) Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung der Programmkosten ... wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen für jeden Versicherten, der in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschrieben ist. Schreibt sich ein nach Satz 1 ... für jedes Berichtsjahr: 1. die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm, 2. die Angabe über die Teilnahme ... Zweck der Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1 endet die Einschreibung eines Versicherten in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm 1. mit dem Tag, an dem die Zulassung ... 1. mit dem Tag, an dem die Zulassung des Programms insbesondere durch Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung endet, 2. mit dem Tag des Widerrufs der ... 2 Nummer 1 und 2 zu bereinigen. (9) Hebt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist die Zuweisung nach Absatz 5 Satz 1 zurückzuzahlen. Das ... Absatz 6, die Kosten nach § 28q Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme entstehenden Vorhaltekosten ... Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein ... an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme (1) Ein strukturiertes ... an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten (1) Voraussetzung für die Zulassung eines ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 15. RSA-ÄndV
... Prüfung der Versicherungszeiten nach § 3 ist bei Versicherten, die in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm ...
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 1 KVRuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 32 SozERG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 09.06.2021)
... 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4 Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10, Absatz 2 Satz 3 , § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2, ... durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. 15. In § 137g Absatz 1 Satz 13 , § 220 Absatz 3 Satz 4 und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Nachsorgemaßnahmen fest." 2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes von ...
Artikel 6 GKV-OrgWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Sozialgesetzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Ausgaben nach § 39 Abs. 5 sowie die nach § 137g Abs. 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung strukturierter ...
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 GPVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 3 und 4" durch die Wörter „Satz 2, 4 und 5" ersetzt. 5. Dem § 137g Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und Depressionen jeweils entsprechende Richtlinien nach Absatz 2." 66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt: „§ 137h Bewertung neuer ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... ersetzt. 47. In § 130a Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „§ 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14" durch die Wörter „§ 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 ... „§ 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14" durch die Wörter „§ 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13" ersetzt. 48. § 130b wird wie folgt ... Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend." 58. § 137g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... gehört auch die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich der Dauer der ... für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in den Anlagen ... geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus ...
Artikel 11 GKV-VStG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... § 28g Abs. 5" durch die Wörter „insbesondere durch Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung" ... Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme". ... der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten". ... der Evaluationsberichte nach § 28g" durch die Wörter „nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen." angefügt. 115. § 137g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und in der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch abweichend von Absatz 2 Satz 3, ... Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind, ...
Artikel 38 GKV-WSG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... (1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds ...
Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 617; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 KFRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. Leistungserbringer, die an einem nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behandlungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 256 9. ZustAnpV Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
... 137c Abs. 2 Satz 1, § 137f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 erster Halbsatz, § 137g Abs. 1 Satz 12 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 139a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 139b Abs. 1 Satz ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
V. v. 12.10.2012 BGBl. I S. 2228
Artikel 1 24. RSAVÄndV Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... 5, die Kosten nach § 28q Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung strukturierter ... Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 7 und 8 hinsichtlich der Teilnahme an einem nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen strukturierten Behandlungsprogramm ...
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