(1)
1Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach
§ 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach
§ 3 Absatz 2 zu verwenden.
2Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
3§ 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2)
1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des
§ 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 61),
- 2.
- 1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),
- 3.
- 25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),
- 4.
- 20 Prozent für die Kinoförderung (§ 114).
2Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.
(3)
1Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten.
2Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.
§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter ... 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese ... zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind ... zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden. Der ...