(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2)
1Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß
§ 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen.
2§ 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
§ 113 FGO ... (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ( § 138 ) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: ... Geschäfts- stelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus- gegangen ist: ... Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. 1,0 6122 ... der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der ... der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: ...
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302