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§ 138 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 138 Übertragung von Dokumenten
(1) 1In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. 2Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.
(2) 1Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. 2Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.
(3) 1Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. 2Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) G. v. 11. August 2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 1. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 138 Grundbuchordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 138 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12b GBO (vom 01.10.2009)
... in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr ...
§ 148 GBO (vom 08.09.2015)
... Grundakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können ...
Zitat in folgenden Normen
Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 94 SchRegO (vom 13.07.2017)
... Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten ...
§ 96 SchRegO (vom 13.07.2017)
... elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 29 EAkteJEG Änderung der Schiffsregisterordnung
... Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 95 Das ... in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ...
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