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§ 138 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 138 Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3.
- gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
- 4.
- Auflösungsbeschluss.
(2) 1Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.
- durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Text in der Fassung des Artikels 51 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 138 HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 51 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 138 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 141 HGB Anmeldung der Auflösung (vom 01.01.2024)
... Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ( § 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund ... Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im ... und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft ( § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung ...
Zitat in folgenden Normen
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 9 PartGG Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft (vom 01.01.2024)
... der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) (weggefallen) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... bleibt unberührt. Fünfter Titel Auflösung der Gesellschaft § 138 Auflösungsgründe (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: ... Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ( § 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund ... Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der ... und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft ( § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung ...
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