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§ 138 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes



1Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. 2Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. 3Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. 4Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 5Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.



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Frühere Fassungen von § 138 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.01.2011 (29.03.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... gefasst: „§ 56 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 139 Übergangsregelung ...

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  „§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten ... Höhe des anzurechnenden Einkommens." 13. Die folgenden §§ 137 und 138 werden angefügt: „§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar ... 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend. § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
B. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1715
Entscheidung BVerfGE20120718
... Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend der Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 sowie § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch fortgeschrieben. e) Die ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 137 (weggefallen)". i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: „§ 138 (weggefallen)". 2. In ... i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: „§ 138 (weggefallen)". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 ... nach dem Fünften Buch gezahlt werden,". 25. Die §§ 134, 137 und 138 werden ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 Anlage zu § ... vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind." 41a. Folgende §§ 137 und 138 werden angefügt: „§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes ... Regelsätze nicht zu erstatten. Eine Aufrechnung ist unzulässig. § 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 Die Regelbedarfsstufen werden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012)
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2090; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2173
Eingangsformel RBSFV 2012
... Grund des § 40 in Verbindung mit den §§ 134 und 138 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember ... 40 durch Artikel 3 Nummer 21 und § 134 durch Artikel 3 Nummer 40 neu gefasst sowie § 138 durch Artikel 3 Nummer 41a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingefügt ...
§ 1 RBSFV 2012 Festsetzung der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2012
... Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 Nummer 2 in Verbindung mit § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ...