§ 139 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 139 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter


§ 139 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden. 2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden. 3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137, soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck bestimmt hat.

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Zitierungen von § 139 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 138 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
... Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden: ...
§ 141 FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
... höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint. § 139 bleibt unberührt. (2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der ...


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