(1)
1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den
§§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach
§ 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden.
2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von
§ 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden.
3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach
§ 137, soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck bestimmt hat.