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§ 13 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 13 Brennstoffkontrolle



(1) 1Der Betreiber hat die Brennstoffdaten der der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffe, ausgenommen Zündbrennstoffe, gemäß Anlage 1 zu ermitteln (Brennstoffkontrolle). 2Der Betreiber hat dazu mit einer Stichprobe die Brennstoffdaten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 66 Absatz 3 zu ermitteln.

(2) 1Der Betreiber kann die Pflicht zur Durchführung der Brennstoffkontrolle auf den Brennstofflieferanten übertragen. 2Überträgt der Betreiber die Pflicht auf den Brennstofflieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen, ihm die vollständigen Ergebnisse der Brennstoffkontrolle in Form einer Produkt- oder Brennstoffspezifikation oder einer Garantie vorzulegen.

(3) 1Der Betreiber führt die Brennstoffkontrolle bei Einsatz von Braunkohle regelmäßig wiederkehrend einmal vierteljährlich durch, bei Einsatz von anderen Brennstoffen regelmäßig wiederkehrend jedes Kalenderjahr. 2Weicht das Ergebnis einer Brennstoffkontrolle vom Mittelwert der drei vorhergehenden Brennstoffkontrollen um weniger als 15 Prozent ab, ist abweichend von Satz 1 bei Einsatz von Braunkohle die Brennstoffkontrolle wiederkehrend einmal halbjährlich und bei Einsatz von anderen Brennstoffen wiederkehrend alle zwei Kalenderjahre durchzuführen.

(4) Bei Einsatz eines bisher nicht eingesetzten Brennstoffs, führt der Betreiber umgehend eine erneute Ermittlung nach Absatz 1 aus.

(5) 1Die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgenommenen Brennstoffkontrollen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2Die Ergebnisse sind nach dem Ende des Zeitraums, für den die Brennstoffkontrolle durchgeführt worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren.

 
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Zitierungen von § 13 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 13. BImSchV Kontinuierliche Messungen
... sind die Messwerte der Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas sowie der nach § 13 ermittelte Wert des Schwefelgehalts im eingesetzten Brennstoff heranzuziehen. Die ...
§ 18 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
... Brennstoffkontrolle bezüglich des Schwefelgehalts und des unteren Heizwertes abweichend von § 13 Absatz 3 bei Einsatz von Erdgas regelmäßig wiederkehrend halbjährlich und bei ... Brennstoffkontrolle bezüglich des Schwefelgehalts und des unteren Heizwertes abweichend von § 13 Absatz 3 regelmäßig wiederkehrend einmal halbjährlich auszuführen. (6) ... Messung verzichten, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Brennstoffe nach § 13 , sichergestellt ist, dass 1. die Emissionen nach § 5 Absatz 2 und nach § 28 ...
§ 20 13. BImSchV Periodische Messungen
... 3 sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe nach § 13 und des bestimmungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungseinrichtungen nach Absatz 7 ... ist, dass die Emissionen weniger als 50 Prozent der Emissionsgrenzwerte betragen. § 13 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht bei einer wesentlichen Änderung der ...
§ 28 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
... der abweichenden Anforderung, insbesondere auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13 , jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu ...
§ 29 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
... für den Einsatz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der Brennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können. (9) ... regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13 , jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu ...
§ 32 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
... regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13 , jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu ...
§ 37 13. BImSchV Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
... Chlorgehalt in den eingesetzten Brennstoffen nachweislich im Zuge der Brennstoffkontrollen nach § 13 unter der Nachweisgrenze liegt, entfällt die Wiederholungsmessung nach Satz 1. (3) ...
§ 66 13. BImSchV Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
... gleich. (3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 13 Absatz 1 , § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen bestimmt. ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 5 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Anlage 1 13. BImSchV (zu § 13 Absatz 1) Brennstoffkontrolle
... den Brennstoffkontrollen gemäß § 13 sind die nachfolgenden brennstoffbezogenen Größen zu ermitteln: 1. bei ...