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§ 13 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen



(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.

(2) 1Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gesamtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreitet:

1.
bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas 5 mg/m³;

2.
bei Einsatz sonstiger Gase 10 mg/m³.

2Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.

(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m³;

2.
bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase 80 mg/m³.

(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas 0,10 g/m³;

2.
bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase 0,20 g/m³.

(5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m³;

2.
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 10 mg/m³;

3.
bei Einsatz von Biogas oder Klärgas 0,10 g/m³;

4.
bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, 1,7 g/m³;

5.
bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden:

a)
bei Einsatz von Hochofengas 0,20 g/m³;

b)
bei Einsatz von Koksofengas 0,35 g/m³;

6.
bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase 35 mg/m³.

(6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehenden Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung

1.
einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von 0,10 g/m³;

2.
einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von 0,11 g/m³;

3.
einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von 0,15 g/m³

nicht überschreiten.

(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 80 mg/m³ nicht überschreiten.

(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anlagen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:

1.
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr 170 mg/m³;

2.
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt 200 mg/m³.



 

Zitierungen von § 13 44. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 44. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 44. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 44. BImSchV Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
...  (3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasen gelten die Anforderungen des § 13  ...
§ 15 44. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
...  (10) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeloxiden entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf ...
§ 16 44. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
... Klärgas und Wasserstoffgas gelten für die Gesamtstaubemissionen die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf ... die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. ... (9) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid entsprechend. Die ...
§ 30 44. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
... Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 ...
§ 31 44. BImSchV Einzelmessungen
... nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und § 18 und die ... nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 oder § 18 ...
§ 32 44. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022)
... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ... zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 13 , 14 und 16 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine ...
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1 , § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort ...
§ 39 44. BImSchV Übergangsregelungen
... Anlagen gelten 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab ... 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019; 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025. (2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende ... Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im ... zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Nummer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 31c BImSchG Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (vom 12.07.2022)
... zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ...
§ 31d BImSchG Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (vom 12.07.2022)
... Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 3 GasVReG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ... Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und ...