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§ 13 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses



(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

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Zitierungen von § 13 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 ATA-OTA-APrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. ...
§ 67 ATA-OTA-APrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. ...
§ 94 ATA-OTA-APrV Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
... in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung ...