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§ 13 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)
§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Zitierungen von § 13 AWFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AWFachwBAProFV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 AWFachwBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 11. die Gesamtnote in Worten, 12. Befreiungen nach § 13 , 13. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der ...
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