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13. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
13. Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(§ 46 des Abgeordnetengesetzes)
Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.
Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.
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