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§ 13 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) 1Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. 2Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
- 1.
- die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
- 2.
- die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Alkoholerzeugnisse versandt werden;
- 3.
- im Fall von Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 13 AlkStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AlkStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen befördert worden sind, die ...
§ 27 AlkStG Steuerbefreiungen (vom 13.02.2023)
... anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zitat in folgenden Normen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 28 AlkStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu ...
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... durch die Wörter „(Artikel 12 der Systemrichtlinie)" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21" ... der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen befördert worden sind, die ...
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