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§ 13 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 13 Anforderungen an den Versicherungsnachweis
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis
- 1.
- im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung,
- 2.
- im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne Karte,
- 3.
- im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ein der Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis.
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Zitierungen von § 13 AuslPflVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AuslPflVG Verordnungsermächtigungen
... erlassen über 1. den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13 , 2. die Prüfung des Versicherungsnachweises und 3. die beim Fehlen des ...
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