Artikel 13 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 13 ändert mWv. 1. Januar 2025 BRAO § 49b, § 52, § 85, § 86

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 49b Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ausdrückliche" das Komma und das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Mandanten" die Wörter „in Textform" eingefügt.

2.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter „bedarf der Textform" ersetzt.

3.
In § 85 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen."



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