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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 13 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)

V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928 (Nr. 20)
Geltung ab 28.06.2025; FNA: 860-9-4-1 Sozialgesetzbuch

§ 13 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen



Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.



 

Zitierungen von § 13 BFSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BFSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
... von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen ... der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen. (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen ... zur Anwendung kommen, wenn 1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und 2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien ...