§ 13 Verfahren
(1)
1Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach
§ 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs.
2Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
(2)
1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach
§ 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen.
2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.
3Sind die nach
§ 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4)
1Im Fall des
§ 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.
2Im Fall des
§ 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur damit verbundenen Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen.
2Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 13 BQFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 BQFG Vorzulegende Unterlagen (vom 01.03.2024) ... beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht. (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den ...
§ 19 BQFG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.03.2024) ... 5 Absatz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 bis 3, 4 und 5, den §§ 7, 10, 12 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 , den §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 Satz ...
Zitat in folgenden NormenErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 40 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. (5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ...
Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 15 TierZG Verwendung des Samens ... oder Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ...
§ 17 TierZG Verwendung von Embryonen ... oder Ausbildungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fest; § 17 des ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 62 BQFGEG Inkrafttreten ... 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. (3) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 3 FachKrEG Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ... beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht." c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bestehen ... und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10 und 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572
Artikel 1 BQFGuaÄndG Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ... beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... über die Identität der betreffenden Person." 4. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Das Verfahren nach ... 6. In § 19 werden die Wörter „7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15" durch die Wörter „7 und 10, in § ... und 15" durch die Wörter „7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15" ...
Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702
Artikel 1 BQFGModG Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ... beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht." 2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht." 2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf Antrag erteilt die zuständige ... 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 getroffenen Regelungen des ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 25 BQFGEG Änderung des Tierzuchtgesetzes ... oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ... oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zitate in aufgehobenen TitelnStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
§ 14 TierZG Verwendung des Samens (vom 01.04.2012) ... oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des ...
Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
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