1Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach
§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht.
2Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der
§§ 7 und
7a des BSI-Gesetzes.