§ 13 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)

V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik

§ 13 Informationen für Verbraucher



1Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. 2Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der §§ 7 und 7a des BSI-Gesetzes.



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