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§ 13 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 13 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten



(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. 2Dies umfasst

1.
den oder die Vornamen und den Nachnamen,

2.
den Geburtsort,

3.
das Geburtsdatum,

4.
die Staatsangehörigkeit,

5.
die Wohnanschrift,

6.
die Kontoverbindung einschließlich der Depotnummer und der bestehenden Depot- und Vollmachtsanzeigen,

7.
die Wertpapierkennnummer sowie die Internationale Wertpapierkennnummer des zu meldenden Finanzinstruments,

8.
den Handelsplatz und

9.
das Datum sowie die Uhrzeit der Auftragserteilung und der Ausführung.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) 1Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. 2Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Insiderliste geschlossen wurde. 3Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.





 

Frühere Fassungen von § 13 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BSchuWG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (vom 28.05.2024)
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zu verhindern oder aufzuklären. § 13 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Bundesrepublik ...