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§ 13 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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§ 13 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der Datenübermittlung durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an das Bewacherregister oder bei Datenmeldungen durch die Gewerbetreibenden an das Bewacherregister Verantwortliche für die Erfüllung der Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich.
(2) 1Die Registerbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unter Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. 2Dabei ist insbesondere die besondere Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berücksichtigen. 3Hinsichtlich der Verarbeitung der Ausweiskopien nach § 11b Absatz 5 der Gewerbeordnung hat die Registerbehörde Vorkehrungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen.
(3) Die Registerbehörde hat bei der Zulassung von Behörden und Gewerbetreibenden nach § 9 Absatz 1 die Grundsätze der Aufgabentrennung und der Erforderlichkeit zu beachten; insbesondere ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur so weit gestattet, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
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