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§ 13 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 13 Kostenerstattung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht. 2Dies gilt auch für Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 2 familienversichert sind. 3Leistungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig sind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1 der Antragspflicht. 4Anspruch auf Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, solange sie an einer der genannten Hochschulen weiter eingeschrieben sind.
(2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.
(3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berücksichtigung von Zuzahlungen nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.
(4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Absatz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
Zitierungen von § 13 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... Leistungen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Familienangehörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 , Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des § ... gilt auch für Familienangehörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des § ...
§ 14 BrexitSozSichÜG Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
... sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst ... erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung ...
§ 15 BrexitSozSichÜG Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
... auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 ...
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