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§ 13 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)
§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Zitierungen von § 13 BuTMedienMstrBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuTMedienMstrBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BuTMedienMstrBAProFV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 BuTMedienMstrBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 13. die Gesamtnote in Worten, 14. Befreiungen nach § 13 , 15. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ...
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