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§ 13 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,

5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

8.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt und eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10.
entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,

11.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

12.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,

13.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz eine Person befördert oder

14.
entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.