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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.06.2021 aufgehoben
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§ 13 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken



(1) 1Die Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den §§ 11 und 12 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. 2Sie leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 11 an den Großhandel weiter.

(2) 1Der Großhandel und die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 2Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 13 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 CoronaImpfV Großhandelsvergütung für Impfstoffe (vom 01.05.2021)
... von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 13 abgerechnet. (4) Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. ...
§ 14 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 . Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten ... das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. (3) Die Kassenärztliche ...