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§ 13 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)
§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
- 2.
- Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,
- 3.
- Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistungen zu planen und durchzuführen sowie
- 4.
- die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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