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§ 13 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,
- 1.
- ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,
- 2.
- ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder
- 3.
- ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.
Zitierungen von § 13 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
... oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 6. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der ... Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3 ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... Telekommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... Abweichungen durchführen möchte, und 5.1.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten ... unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13 . 5.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben ... 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und 5.2.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten ... unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13 ...
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