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§ 13 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen



1Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,

1.
ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,

2.
ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder

3.
ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

2Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risikomanagementverfahrens wegen einer signifikanten Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 13 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
... oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 6. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der ... Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3 ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... Telekommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... Abweichungen durchführen möchte, und 5.1.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten ... unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13 . 5.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben ... 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und 5.2.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten ... unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13 ...