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§ 13 - Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 934-2 Eisenbahnbeförderungsrecht
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Geltung ab 08.08.2023; FNA: 934-2 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 13 Abholung des Gepäcks, Verkauf von nicht abgeholtem Gepäck
(1) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden.
(2) 1Wird das hinterlegte Gepäck nicht innerhalb der im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die aufbewahrende Eisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. 2Sie ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen würde.
(3) 1Die aufbewahrende Eisenbahn hat dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. 2Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags verpflichtet.
(4) Die aufbewahrende Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln lässt, vom bevorstehenden Verkauf des Gepäcks zu benachrichtigen.
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