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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 13 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung.
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