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§ 13 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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§ 13 Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert wurden, müssen bis zum Beginn der Stilllegung des Endlagers rückholbar sein.
(2) 1Die Rückholung ist so zu planen, dass der dafür voraussichtlich erforderliche technische und zeitliche Aufwand den für die Einlagerung erforderlichen Aufwand nicht unverhältnismäßig übersteigt. 2Die für eine Rückholung erforderlichen technischen Einrichtungen sind während des Betriebs vorzuhalten.
(3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.
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Zitierungen von § 13 EndlSiAnfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EndlSiAnfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EndlSiAnfV Sicherheitskonzept
... mit denen die Rückholbarkeit der eingelagerten radioaktiven Abfälle nach § 13 bis zum Beginn der Stilllegung gewährleistet wird, und 3. eine Darstellung der ...
§ 21 EndlSiAnfV Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort
... und mittelradioaktiver Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 13 und 14 entsprechend. Insbesondere ist im Sicherheitsbericht darzulegen, dass diese ...
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