Die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist" durch die Wörter „eine Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen."
- 6.
- Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft."