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§ 13 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 754-29-2 Energieversorgung

§ 13 Dieselgeneratoren



(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionswerte nach MARPOL Anhang VI Tier III oder nach nachweislich mindestens gleichwertigen Emissionsstandards zertifiziert sein.

(2) Auf Windenergieanlagen sind fest installierte Dieselgeneratoren nicht zulässig.

(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist möglichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.

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