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§ 13 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 13 Aufgaben, Rechte
(1) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. 2Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei den Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2.
(2) 1Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand bestellten Person und mit den zu seinen Stellvertretungen bestellten Personen. 2Die oder der Vorsitzende des Präsidiums vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
(4) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand hierfür zuständig ist.
(5) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium. 2Für Entscheidungen über Widersprüche gilt § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
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