Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet geltender nationaler Rechtsvorschriften, die Fahrgästen weitergehenden Schadensersatz gewähren, ist die Haftung von Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und deren Gepäck in
Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII geregelt.
Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich ... vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Diese Ausnahme gilt nicht bezüglich der Artikel 13 und 14. (3) Ausnahmen, die gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der ... Absatz 6 Buchstabe a gewährte Ausnahmen gelten nicht in Bezug auf die Artikel 5, 11, 13 , 14, 21, 22, 27 und 28. Wenn diese Ausnahmen Schienenpersonenverkehrsdienste des ...
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208