Artikel 13 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

ABl. L 172, 17.05.2021, S. 1
Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Artikel 13 Haftung für Fahrgäste und Gepäck


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet geltender nationaler Rechtsvorschriften, die Fahrgästen weitergehenden Schadensersatz gewähren, ist die Haftung von Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und deren Gepäck in Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII geregelt.

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Zitierungen von Artikel 13 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich
... vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Diese Ausnahme gilt nicht bezüglich der Artikel 13 und 14. (3) Ausnahmen, die gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der ... Absatz 6 Buchstabe a gewährte Ausnahmen gelten nicht in Bezug auf die Artikel 5, 11, 13 , 14, 21, 22, 27 und 28. Wenn diese Ausnahmen Schienenpersonenverkehrsdienste des ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 12 Artikel 11 Artikel 13 Artikel 12 Artikel ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
§ 2 EVO Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken
... Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind nur die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/782 ...


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