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§ 13 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis



(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.

(2) 1Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11 genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. 2Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE ruht ferner längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis. 3Wird die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE nicht verlängert, erlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(4) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt unbeschadet des Absatzes 3 durch Verzicht.

(5) Bei Ruhen, teilweisem Erlöschen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 13 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020)
... jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 16 FahrlG Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung (vom 01.01.2020)
... werden. (5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend. (6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, ...
§ 45 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (vom 01.01.2020)
... nutzen. (6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend. (7) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, ...
§ 46 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (vom 01.01.2020)
...  (6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend. (7) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist ...
§ 53 FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
§ 4a StVG Fahreignungsseminar (vom 17.07.2024)
... und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 13 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie wird auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Artikel 2 FahrlGEG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 4 werden die Wörter „§ 7 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 13 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. c) In Absatz 7 wird das Wort „jährlich" durch die ...