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§ 13 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
§ 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen"
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 4.
- rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
- 5.
- optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,
- 6.
- aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,
- 7.
- optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,
- 8.
- optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
- 9.
- bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 11.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 12.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
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