Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 13 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Feinwerkmechanikermeisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften ablegen.



 

Zitierungen von § 13 FeinwerkMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FeinwerkMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FeinwerkMechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 11 bis 13 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...