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§ 13 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 731 (Nr. 19)
Geltung ab 17.05.2019; FNA: 224-30 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 17.05.2019; FNA: 224-30 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 13 Beschäftigte
(1) 1Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. 2Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 3Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2) 1Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. 2Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. 3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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