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§ 13 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Die Präsentation nach § 10 Absatz 3 und das anschließende Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 sind einzeln zu bewerten. 2Aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs wird das arithmetische Mittel berechnet.

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Zitierungen von § 13 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FremdSprKFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 , 2. die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem ... zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3 . (3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 15 FremdSprKFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ...
Anlage 1 FremdSprKFPrV (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel