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§ 13 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 13 Dichtheit
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. 2Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 13 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 GEG Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
... Luftwechselrate nur zulässig, wenn 1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird, 2. die Lüftungsanlage mit ...
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