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§ 13
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017
BGBl. I S. 3167
, 3180 (
Nr. 57
); aufgehoben durch
Artikel 24
G. v. 21.12.2020
BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8
Energieversorgung
4 weitere Fassungen
|
wird in 11 Vorschriften zitiert
Teil 4 Höchstwerte
Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte
§ 12
←
→
§ 14
§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
§ 13 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach
§ 12
.
§ 12
←
→
§ 14
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Zitierungen von
§ 13 GemAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemAV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 GemAV Bekanntmachung
... Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12
bis
...
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