Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 13 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.

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Zitierungen von § 13 GemAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GemAV Bekanntmachung
... Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis ...


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