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§ 13 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere:
- 1.
- sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie
- 2.
- solche geologische Daten,
- a)
- die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen,
- b)
- die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen,
- c)
- die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder
- d)
- die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind.
Zitierungen von § 13 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... 6. die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13 , 7. die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften
... 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 6, eine dort ...
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