(1) Das
Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:
In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt und zu den §§
21 bis 26 sowie in §
4c Abs. 2 Satz 2, §
4d Abs. 1, 6 Satz 3, §
6 Abs. 2 Satz 4, §
10 Abs. 3 Satz 1, §
19 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§
21 bis 26, in §
42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie §
44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für den Datenschutz" durch die Wörter „für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
(2) Dem §
5 Abs. 4 des
Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem
Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat."
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970