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§ 13 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
§ 13 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks.
(2) 1Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. 2Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. 3Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig.
Zitierungen von § 13 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 ImmoWertV Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert
... (2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu ...
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