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§ 13 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 (Nr. 47)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).
Zitierungen von § 13 IntGüRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntGüRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 IntGüRVG Verfahren
... anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so ...
§ 26 IntGüRVG Schadensersatzpflicht des Gläubigers
... Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde (§ 11) oder der Rechtsbeschwerde ( § 13 ) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ...
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