§ 13 - Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 393
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 2129-71 Umweltschutz

§ 13 Schlussvorschriften



(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.



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