§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
1Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. 2Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
Frühere Fassungen von § 13 KHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 KHG Beteiligung an Schließungskosten (vom 01.01.2016) ... ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 271 SGB V Gesundheitsfonds (vom 12.12.2024) ... soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 12b des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 KHSG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... „bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen. 5. Die §§ 12 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Förderung ... Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor. § 15 Beteiligung an Schließungskosten Die Vertragsparteien nach § 18 können ...
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
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