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§ 13 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 13 Gesamtleitung
(1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung.
(2) 1Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter und zwei Stellvertretern zusammen. 2Über die Besetzung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsitzenden.
(3) 1Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik. 2Sie ist ihr gegenüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der Grundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich, insbesondere für:
- 1.
- die Entwicklung der IT-Verfahren und der Software entsprechend der an sie gestellten Anforderungen,
- 2.
- die Freigabe der IT-Verfahren und der Software,
- 3.
- die plangemäße Bereitstellung der Releases der Software einschließlich der Nachverfolgung ihres Einsatzes,
- 4.
- die Bedienung der Schnittstellen zu den anderen Aufgaben im Gesamtvorhaben KONSENS mit dem Ziel aufeinander abgestimmter Entwicklungs-, Pflege-, Wartungs- und Betriebsanforderungen und -zeitpläne und
- 5.
- eine wirtschaftliche Mittel- und Ressourcenbewirtschaftung.
(4) Die Gesamtleitung erstellt
- 1.
- einen Vorhabensplan für das nächste sowie die folgenden vier Jahre,
- 2.
- eine Release- und Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre sowie
- 3.
- einen Gesamtbudgetplan und die Planung des Umfangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung auf der Basis der beschlossenen Sourcingstrategie
(5) 1Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Entscheidungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. 2Vor Entscheidungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt die Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen mit der Gesamtleitung her.
(6) Drohen andauernde Beratungen im Auftraggeber-Gremium oder in der Steuerungsgruppe Informationstechnik die Besetzung vakanter Projektleitungen innerhalb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgabenerledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitungen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den marktüblichen Konditionen zu besetzen.
(7) Zur organisatorischen Unterstützung der Gesamtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
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