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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse"



(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,

2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,

3.
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,

4.
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie

5.
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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