(1) 1Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. 2Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
- 2.
- das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
- 3.
- die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
- 4.
- die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024) ... Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat ( § 13 KapMuG ), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. ... Gericht bestimmt 1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren ( § 13 KapMuG ) 0,5 Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der ...
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328